AGB

I. Geltung, Offertstellung und Auftragsannahme

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über unsere Lieferungen und sonstige Leistungen an den Kunden („Käufer“). Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
  2. Unsere Offerten sind freibleibend, sofern nichts anderes vermerkt ist. Wir bemühen uns, die angebotenen Preise, Mengen, Qualitäten und Lieferfristen einzuhalten.
  3. Alle Verträge bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns, dass wir die Bestellung annehmen (Auftragsbestätigung), oder Rechnungsstellung durch uns.
  4. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung von Dokumenten in elektronischer Form oder per Telefax gewahrt.

II. Datenschutz

Im Zusammenhang mit den durch diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen geregelten Verträgen kann jede Vertragspartei Zugang zu Personendaten (z.B. Name, Funktion, Kommunikationsdaten) von bestimmten Mitarbeitern und sonstigem Personal der anderen Partei erlangen. Die Parteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren Datenschutzbestimmungen (insbesondere die Vorgaben des schweizerischen Datenschutzrechts und der EU-Datenschutzgrundverordnung, soweit anwendbar) einzuhalten. Personaldaten dürfen nur im Rahmen des anwendbaren Gesetzes bearbeitet werden, unter Anwendung angemessener Sicherheitsvorkehrungen (z.B. technische und organisatorische Vorkehrungen usw.), und nur zwecks Abschlusses und Ausführung des Vertrages (z.B. Bestellungen, Zahlungsabwicklung, Steuern, Zoll, Import/Export-Management, Kundenbeziehungsmanagement, Buchhaltung und allgemeine administrative Zwecke). Eine Weitergabe durch uns an Dritte erfolgt nur zur ordnungsgemässen Leistungserbringung (Bestellabwicklung). Jede Partei informiert ihr eigenes Personal über die Bearbeitung von Personaldaten durch die andere Partei.

III. Preise

  1. Die Preise beziehen sich auf die bestätigten oder fakturierten Leistungen. Sie ver­stehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, ab unserem Betrieb ausschliess­lich Fracht, Porto und Verpackung, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwert­steuer. Für Nachbestellungen sind die Preise nicht anwendbar.
  2. Die Mindestrechnungssumme beträgt CHF 50.00 netto Warenwert.
  3. Eventuelle Zusatzkosten aufgrund von geforderten Material- und Sicherheitskontrollen oder besonderer Logistik- und Transportprozesse sowie Steuern, Zöllen, Gebühren, Abgaben und dergleichen sind nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt.
  4. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; von uns gelieferte Verpackungen nehmen wir nicht zurück. Für Verpackungen gelten die relevanten Bestimmungen des Schweizer Rechts (z.B. Umweltschutzgesetz, Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung).

IV. Zahlung und Verrechnung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Der Rechnungsbetrag ist 30 Tage nach Rechnungs- bzw. Valutadatum fällig. Die Zahlung hat – ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag in Schweizer Franken verfügen können. Der Käufer kommt nach Ablauf der dreissigtägigen Zahlungsfrist unmittelbar in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
  2. Wir behalten uns in jedem Fall vor, Vorauszahlung zu verlangen.
  3. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschliesslich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
  4. Rechnungen für Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar.
  5. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Verrechnung. Das Leistungs-verweigerungsrecht im Sinne von Art. 82 OR ist ausgeschlossen.
  6. Nach Ablauf der dreissigtägigen Zahlungsfrist seit Rechnungs-/Valutadatum sind wir berechtigt, den Ersatz der Mahnkosten zu verlangen und Verzugszinsen von fünf Prozent seit Rechnungs- bzw. Valutadatum für das Jahr zu berechnen, auch wenn nach Vertrag ein niedrigerer Zinssatz vereinbart ist. Gilt nach Vertrag ein höherer Zinssatz, können wir auch während der Verzugsperiode den höheren Zins verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Zudem können wir die Lieferung weiterer bestellter Produkte zurückhalten, ohne damit in Lieferverzug zu geraten.

V. Lieferzeiten

  1. Alle unsere Angaben über voraussichtliche Lieferfristen und Termine sind unverbindlich. Sie erfolgen nach bestem Wissen, wie sie bei normaler Zulieferung und unter geordneten Verhältnissen eingehalten werden können. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf unsere Versand- oder Abnahmebereitschaftserklärung an den Käufer versandt worden ist oder der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.
  2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.
  3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Massnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr- / Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, kann sie durch unverzügliche schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurücktreten.

VI. Nutzen und Gefahr, Ausführung der Lieferungen

  1. Mit der Übergabe der Ware - bei Streckengeschäften des Lieferwerkes - an einen Spediteur oder Frachtführer gehen Nutzen und Gefahr bei allen Geschäften auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
  2. Wir sind zu Teillieferungen in für den Käufer zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware, Schüttgütern oder Rollenware sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent der abgeschlossenen Menge zulässig.
  1. Bei Kauf auf Abruf sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäss abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.

VII. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung aller unserer Forderungen gemäss Vertrag. Wir behalten uns vor, die Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister beim Betreibungsamt am (Wohn-)Sitz des Käufers zu veranlassen. Bei Zahlungsverzug des Käufers behalten wir uns vor, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand zurückzufordern (Vorbehalt im Sinne von Art. 214 Abs. 3 OR).

VIII. Haftung für Mängel

  1. Wir verpflichten uns, bei nachweisbaren Mängeln (Herstellungs- oder Materialfehler) an der gelieferten Ware innerhalb der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Frist nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu leisten. Jede weitere Gewährleistung und Haftung sowie alle weiteren Ansprüche des Käufers für irgendwelche Schäden (direkte oder indirekte, unmittelbare oder mittelbare), insbesondere die gesetzlichen Sachmängelansprüche, sind soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer. Bei unsachgemässer Lagerung oder Behandlung, Überbeanspruchung oder ungeeigneter Verwendung lehnen wir jede Gewährleistung und sonstige Haftung ab. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Produktehaftpflicht (PrHG).
  2. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Kommt es im Gewährleistungsfall zu einem Umtausch, indem das mängelbehaftete Produkt durch ein identisches Neuprodukt ersetzt wird, so beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen.
  3. Bezugnahmen auf SN-, EN- oder andere Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Qualitäten, Sorten, Massen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
  4. Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften: Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens aber acht Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Im Falle von verborgenen Mängeln ist die Mängelrüge sofort nach Entdeckung der Mängel schriftlich anzubringen, jedoch spätestens drei Monate nach Erhalt der Ware. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung erlöschen alle Ansprüche auf Gewährleistung.
  5. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.

IX. Warenretouren

Wir verpflichten uns, falsch oder mangelhaft gelieferte Ware zurückzunehmen. Rücksendungen von Waren werden nur gegen Voravis und mit unserer Einwilligung an die durch uns vorgegebene Lieferadresse zurückgenommen. Die Ware ist in Originalverpackung, Flüssigkeiten in geschlossenen, gesicherten Gebinden, mit Kopie des Lieferscheins auf Risiko und Kosten des Käufers zu retournieren.

X. Rechte an geistigem Eigentum

  1. An allen Dokumenten wie Offerten, Zeichnungen oder Berechnungen, welche wir für den Käufer anfertigen, behalten wir uns unsere Schutzrechte vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Offerten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
  2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich ausserdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

XI. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge und beigestellte Teile

  1. Formen und Werkzeuge, die wir für einen Käufer herstellen oder herstellen lassen, bleiben auch dann unser Eigentum, wenn er die Kosten teilweise oder vollumfänglich übernimmt. Es besteht kein Anspruch auf Aushändigung.
  2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschliesslich der Kosten für Formen und Werkzeuge gehen zu Lasten des Käufers.
  3. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt – unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers – spätestens fünf Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.
  4. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss, rechtzeitig, unentgeltlich und mängelfrei anzuliefern. Falls nicht, gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.

XII. Verantwortung in der Lieferkette

Für unsere Lieferung in EU-Mitgliedsstaaten weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass wir die Bestimmungen der anwendbaren Gesetze und Regulierungen für die soziale ökonomische Verantwortung für ein nachhaltiges Wirtschaften und die Sicherheit der Lieferkette beachten. Bei der Herstellung, dem Handling und der Lieferung von Produkten sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen halten wir sämtliche Bestimmungen zur Wahrung der Menschenrechte, zur Einhaltung der einschlägigen Arbeitsnormen, zum Verbot von Diskriminierung sowie Zwangs- und Kinderarbeit und zum Schutz der Umwelt ein. Wir fordern die Einhaltung dieser Vorgaben auch bei unseren Lieferanten ein.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für unsere Lieferungen (soweit nicht anders vereinbart) ist unser Sitz. Wir können den Käufer auch an seinem Sitz verklagen.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt Schweizer Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht / CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

XIV. Bindende Fassung

In Zweifelsfällen ist diese deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bindend.


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